Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fahrschulen
1. Bestandteil der Ausbidung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. im übrigen gelten
die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages
sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung,
in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen, Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der
nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese
erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss fällig
werden.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen
der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen.
Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen
oder praktischen Prüfung für die weitere Ausbildung im Falle
des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag
zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages
der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht
bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelte für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich
der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungspflicht
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten,
so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden
vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung
für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelt zur Vorbereitung für die Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich
der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,
wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde bei Antritt
derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen
mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule
die Fortsetzung der Ausbildung, sowie die Anmeldung und Vorstellung
zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a, Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt
werden: Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen
seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr
als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht;
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung
nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat;
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem
Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen
Ausbildung erfolgt;
b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 6 Wochen
nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 6
Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil
er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst
wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung
ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen,
dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen
und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des
Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstundensatz gerechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn
einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht,
so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht
der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler
den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung
zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer
nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann
als ausgefallen (Ziffer 3b, Abs. 2).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei
Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet
sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedingung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers
bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen
und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule
zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluß der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie
überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse
und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§
16 Fahrlehrergesetz). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem
Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).
Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung
bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,
ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung
und verauslagter, oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule
der Gerichtsstand.
Die Rechnungserstellung wird durch die Firma DATAPART
Factoring GmbH, 71636 - Ludwigsburg durchgeführt