Die Fahrerlaubnis ist die staatliche bzw. behördliche Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Umgangssprachlich wird die Fahrerlaubnis oft fälschlicherweise als Führerschein bezeichnet, obwohl der Führerschein nur die Urkunde darstellt, anhand derer eine bestehende Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann. Die Erteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) ist zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die in Deutschland im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen festgelegt sind. Die wohl bedeutsamste Bedingung ist die Fahreignung sowie der Nachweis der Befähigung in Form einer Fahrprüfung. Die Fahreignung wird im Straßenverkehrsgesetz vorausgesetzt. Sie kann jedoch durch bestimmte Regelverstöße (z.B. Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder gehäufte Verkehrsverstöße) in Frage gestellt werden. In diesem Fall ist die Wiederherstellung der Fahreignung in der Regel zunächst durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nachzuweisen.

Seit dem 01.01.1999 sind folgende Fahrerlaubnisklassen in der EU gültig:

[ Klasse A (unbeschränkt) ]
Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h ( ohne Einschränkungen ).


[ Klasse A (beschränkt) ]
Krafträder bis max. 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (Minimalgewicht 156 kg bei 25 kW).


[ Klasse A1 ]
Leichtkrafträder bis max. 125 cm³ und 11 kW (ab 16 Jahren, bis 18 Jahre: bbH max. 80 km/h).


[ Klasse B ]
Kraftfahrzeuge (Kfz) bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zul. GM) und höchstens 8 Sitzplätzen plus Fahrersitz (Pkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg oder mit einer zul. GM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zul. GM der Kombination 3,5 t nicht übersteigt.


[ Klasse BE ]
Zusatz zu Klasse B, Anhänger über 750 kg.


[ Klasse C ]
Kfz über 3,5 t und mit max. 8 + 1 Sitzplätzen (Lkw); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.


[ Klasse C1 ]
Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zul. Gesamtmasse (über 3,5 t); inklusive Anhänger mit zul. GM bis 750 kg.


[ Klasse D ]
Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen (Busse).


[ Klasse D1 ]
Kfz mit mehr als 8 + 1 Sitzplätzen mit max. 16 + 1 Sitzplätzen (Kleinbusse).

[ Klasse E (zu B, C, C1, D oder D1) ]
sonstige Anhänger, d.h. mit einer zul. GM von mehr als 750 kg (ausgenommen die in die Klasse B fallenden Kombinationen); Einschränkungen bei:


[ Klassen C1E und D1E ]
zul. GM der Kombination 12 t und zul. GM des Anhängers max. gleich Leermasse des Zugfahrzeugs; keine Personenbeförderung im Anhänger bei D1E.


Die Klassen C und D werden nur noch befristet auf 5 Jahre ausgestellt. Danach ist eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung zur Verlängerung notwendig. Diese wird von einem Arzt oder vom Gesundheitsamt durchgeführt. C1 bzw. C1E und D1 bzw. D1E werden bis zum 50. Lebensjahr befristet, danach jeweils für 5 Jahre (wie bei Klasse C bzw. D).


Klassen, die es nur in Deutschland gibt:

[ Klasse L ]
landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) mit bbH bis 32 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Bagger mit bbH bis 25 km/h. Mit Anhängern bis 25 km/h.


[ Klasse M ]
Zweirädrige Kleinkrafträder (Roller, Fahrräder mit Hilfsmotor) bis max. 50 cm³ und 45 km/h bbH. Ab 16 Jahren.


[ Klasse S ]
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h (Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen von max. 350 kg, bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie); Fremdzündungsmotor (z.B. Benziner) mit Hubraum max. 50 cm³, andere Verbrennungsmotoren (z.B. Diesel) mit max. 4 kW Nutzleistung, Elektromotor mit max. 4 kW Nenndauerleistung. Diese Klasse wurde am 1. Februar 2005 eingeführt.


[ Klasse T (schließt L, M und S ein) ]
landwirtschaftliche Zugmaschinen mit bbH bis 40 km/h (ab 16) bzw. bis 60 km/h (ab 18) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH bis 40 km/h.

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